Pflegeberatung nach §37.3 (SGB XI)
Wer muss den Beratungseinsatz durchführen?
Der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI ist für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 verpflichtend, die Pflegegeld beziehen und überwiegend von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen zu Hause versorgt werden.
Der Beratungseinsatz dient der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege und unterstützt Pflegebedürftige sowie pflegende Angehörige mit individueller Beratung und praktischen Empfehlungen.
Wie oft ist der Beratungseinsatz erforderlich?
Seit dem 01.01.2026 gilt eine einheitliche Regelung:
- Pflegegrad 2 bis 5: ein Beratungseinsatz pro Halbjahr (zweimal jährlich) ist verpflichtend.
- Pflegegrad 4 und 5: Bei erhöhtem Beratungsbedarf kann der Beratungseinsatz zusätzlich vierteljährlich in Anspruch genommen werden.
Die Kosten werden vollständig von der Pflegekasse übernommen.
Was erwartet Sie beim Beratungseinsatz?
Eine qualifizierte Pflegefachkraft besucht Sie in ihrem häuslichen Umfeld und verschafft sich einen Überblick über Ihre aktuelle Pflegesituation. Gemeinsam werden individuelle Fragen geklärt und Möglichkeiten aufgezeigt, wie die häusliche Pflege langfristig sichergestellt und erleichtert werden kann.
Dabei beraten wie Sie unter anderem zu folgenden Themen:
- Einsatz von Pflegehilfsmitteln
- Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Höherstufung des Pflegegrades
- Wohnraumanpassung und Hilfsmittel
- Prophylaxen, Wundversorgung und Dekubitusprävention
- Unterstützungs- und Entlastungsangebote im Alltag
Vereinbaren Sie gerne einen Termin – wir beraten Sie kompetent, persönlich und direkt bei Ihnen zu Hause.
Die Pflegefachkraft gibt gerne nützliche Tipps vor Ort.
weitere Leistungen
Auf Wunsch vermitteln wir
- Hausnotruf
- Mittagessen Lieferservice
- Fußpflege
